Anforderungsprofil für von der SAKR Offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/Institutionen

Damit die Ziele der kardiovaskulären Rehabilitation erreicht werden können, muss ein solches Programm gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Diese Kriterien sind für die Schweiz von der SAKR auf der Basis internationaler Empfehlungen und Richtlinien ausgearbeitet und falls nötig auf spezielle Gegebenheiten in unserem Land adaptiert worden; die Anerkennung einer kardiovaskulären Rehabilitationsinstitution als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung bedingt die Erfüllung dieser Qualitätskriterien und die daraus resultierende offizielle Anerkennung (gemäss KLV, Anhang 1, Kapitel 2.2).


1 Ärztliche Leitung des Rehabilitationsprogramme

Verantwortliche ärztliche Leitung durch einen in Rehabilitation erfahrenen Kardiologen (geregelte Vertretung, regelmässige Zeit verfügbar) d.h. festangestellter (mind. 2/3) Facharzt für Kardiologie mit adäquater Ausbildung in kardiovaskulärer Rehabilitation und zusätzlicher internistischer Ausbildung, welcher sowohl für das Rehabilitationsprogramm als auch für das Rehabilitationsteam (Führung und Ausbildung) verantwortlich ist. InAnbetracht der häufig multimorbiden Patienten mit ausgeprägtem Risikoprofil muss der ein Rehabilitationsprogramm leitende Kardiologe auch eine internistische Ausbildung vorweisen können (d.h. der zukünftige Kardiologe, der seine Ausbildung als Kardiologe auch ohne internistischen Facharzt abschliessen kann, sollte mindestens eine internistische Ausbildung von 3 Jahren vorweisen können). Als Übergangsbestimmung kann für eine Übergangszeit von 3 Jahren die Leitung durch einen in Kardiologie erfahrenen Internisten, der bereits während mindestens 3 Jahren ein von der SAKR akzeptiertes Programm geleitet hat, anerkannt werden.


2 Einrichtung der Rehabilitationsinstitutionen

2.1 Alarmkonzept für Notfälle inkl. unmittelbarer Reanimationsbereitschaft obligatorisch. Bewegungstherapeuten, Ärzte, Krankenschwestern und anderes beteiligtes Fachpersonal müssen regelmässig (4 x jährlich) in Reanimationsmassnahmen geschult werden. Es muss sichergestellt werden, dass die primäre Reanimation (CPR = cardiopulmonary resuscitation) sofort und die erweiterte Reanimation (ACLS = advanced cardiac life support) innerhalb einer Frist von 4 Minuten begonnen werden kann. Bei Aktivitäten im Gelände gelten die gleichen Konditionen, wobei als ACLS-Massnahme eine Defibrillation möglich sein muss. Dies bedingt, dass ein entsprechendes Gerät mitgeführt wird und dass zwei in CPR und Anwendung des Defibrillators geschulte Personen während der Trainingsaktivitäten anwesend sind.


2.2 Komplettes Reanimationsmaterial inkl. Defibrillator, wenn möglich transkutaner Pacemaker


2.3 Mehrkanal-EKG


2.4 Ergometrieplatz mit Fahrradergometrie oder Laufbandergometer


2.5 2D-Doppler-Echokardiographie an der Institution vorhanden


2.6 Langzeit-EKG (Auswertung an der Institution selbst oder durch einen regelmässig verfügbaren Partner) oder evtl. Telemetrie


3 Patientenuntersuchung


3.1 Eintrittsuntersuchung

Diese muss eine allgemeine internistische Untersuchung inklusive max. symptomlimitierter Belastungstest am Fahrradergometer oder am Laufbandergometer enthalten, falls ein solcher nicht innerhalb der letzten drei Wochen vor Beginn eines aktiven Bewegungsprogrammes durchgeführt wurde. Bei Beginn der Rehabilitation muss ein Risikofaktorenprofil vorhanden sein.


3.2 Austrittsuntersuchung

Es wird eine erneute klinische kardiopulmonale Untersuchung inkl. erneutem funktionellen Test (Ergometrie oder 6 Min.-Gehtest) gefordert. Im weiteren sollte das Risikofaktorenprofil erneut überprüft werden.


4 Spezifisches Programm für Herzpatienten

Die Rehabilitationsklinik muss ein spezielles Programm für die Rehabilitation von Herzpatienten haben, die sich in der Frühphase nach einem akuten Krankheitsereignis im Rahmen der koronaren Herzkrankheit, nach einer perkutanen Koronardilatation oder nach einer Herzoperation befinden. Das spezielle Programm muss folgende Punkte beinhalten:


4.1 Strukturierte Bewegungstherapie


4.1.1 Leitung durch speziell ausgebildete Herztherapeuten/innen (SAKR oder eine äquivalente Ausbildung), die während der Aktivitäten präsent sein müssen. Der Hauptverantwortliche für die körperlichen Aktivitäten muss ein Physiotherapeut oder ein diplomierter Sportlehrer sein, der zusätzlich ein Diplom der SAKR oder eine äquivalente Ausbildung als Herztherapeut hat. Die Mitglieder des Behandlungsteams müssen regelmässig an den Weiterbildungen der SAKR oder an gleichwertigen Ausbildungsgängen teilnehmen.


4.1.2 Die kontrollierte und ärztlich verordnete Bewegungstherapie muss in mind. 2 Leistungsgruppen für ambulante und mind. 3 Leistungsgruppen für stationäre Institutionen erfolgen und schwerpunktmässig die Trainingsziele Ausdauer, Kraft, Dehnbarkeit und Koordination beinhalten.


4.1.3 Die Gesamtdauer der Trainingszeit soll mind. 40 bis 60 Stunden betragen, davon 20 bis 30 in der Form von Ausdauertraining. Bei ambulanten Gruppen muss eine minimale Gesamtzahl von 30 bis 40 Trainingseinheiten (mindestens 15 bis 20 davon als Ausdauertraining) gewährleistet werden.


4.2 Sekundärprophylaxe


4.2.1 Information

Die Kenntnis der Krankheit und der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie deren Bekämpfung soll systematischgeschult werden, wobei 10 Lektionen in strukturierten Unterrichtsformenund zusätzlich mind. 4x (2 x bei ambulanten Programmen) eine individuelle Beratung durchgeführt werden soll.


4.2.2 Lebensstilmodifikation

Diese Massnahmen werden ergänzt durch Kurse in Relaxationstechnik und Stressbewältigung, welche mind. achtmal pro Rehabilitation erfolgen müssen. Im weiteren muss eine professionelle individuelle Diätberatung angeboten werden. Die Anleitung zu körperlicher Aktivität erfolgt im Rahmen des Bewegungsprogrammes. Spezielle Interventionsmöglichkeiten zur Raucherentwöhnung müssen angeboten werden.


4.2.3 Medikamentöse Sekundärprophylaxe

Die medikamentöse Sekundärprophylaxe ist nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen einzuleiten respektive zu optimieren.


5 Erstellen eines Abschlussberichtes

Der Abschlussbericht muss mind. folgende Angaben enthalten: Bericht über den Rehabilitationsverlauf, Resultate der Eintrittsuntersuchung und der Abschlussuntersuchung inkl. Resultate des Belastungstests, speziell physische und psychische Aspekte des Patienten, Risikofaktoren, aktuelle medikamentöse Therapie, Vorschläge für weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen sowie Arbeitsfähigkeit. Der Abschlussbericht muss durch einen Arzt verfasst sein.


6 Permanente Qualitätskontrollen


6.1 Qualitätskriterien (Anforderungsprofil)

Das Angebot der Programme wird durch einen jährlich auszufüllenden Fragebogen und durch Audits überprüft. Institutionen, die die geforderten Qualitätskriterien nicht erfüllen, können nicht als von der SAKR/SGK anerkannte Institution aufgenommen werden. Bei bereits akreditierten Programmen besteht bei Nichterfüllen der Bedingungen eine Frist von 2 Jahren bis zur Streichung.


6.2 SAKR-Statistik

Einmal pro Jahr wird obligatorisch eine Patientenstatistik ausgefüllt, die über die Zahl der Patienten und der Hauptdiagnosen Auskunft gibt und insbesondere die Frage der während der Rehabilitation aufgetretenen Komplikationen beantwortet.


6.3 Regelmässige Erhebung der Patientenzufriedenheit nach anerkannten Methoden


6.4 Patientenzahlen


6.4.1 Stationäre Rehabilitationszentren Anforderungen

Mind. 200 Herzpatienten pro Jahr, davon mind. 2/3 nach akutem Krankheitsereignis


6.4.2 Ambulante Rehabilitationsprogramme Anforderungen

Mind. 50 Herzpatienten pro Jahr nach akutem Krankheitsereignis Da neu angebotene Rehabilitationsprogramme in der Regel in der ersten Phase die geforderten Patientenzahlen nicht erreichen, ist eine provisorische Aufnahme möglich. Entsprechende Programme werden im Verzeichnis als "Programm im Aufbau" gekennzeichnet. Die geforderten Patientenzahlen sollten innerhalb von 2 Jahren erreicht werden.